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Errichtung der Satzung am 25.10.07, beschlossen am 01. 11. 2007. Geändert am 30.06.08 und beschlossen am 03.07.08.
§ 1 Name, Sitz und Register
1. Name des Vereines ist :“Kindertagespflege MOL e. V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in 15374 Müncheberg, Philippinenhof Nr.5 . 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Allgemeine Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Der Verein hat das Ziel, eine individuelle und kontinuierliche Betreuung der Kinder durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen zu fördern. 2. Der Verein dient zur Förderung der Bildung, Erziehung und Gesunderhaltung der Kinder. 3. Der Verein fördert kulturelle und sportliche Veranstaltungen für Kinder. 4. Der Verein fördert und unterstützt den Erhalt und den Ausbau der Kindertagespflegestellen für die Betreuung der Kinder. 5. Der Verein setzt sich für die Selbstbestimmung der Kindertagespflegeperson über ihre Tätigkeit ein. 6. Der Verein setzt sich für mehr Mitspracherecht in Rechts- und Grundsatzfragen in allen amtlichen Gremien ein. 7. Der Verein hat das Ziel, für die Kindertagespflegeperson die Anerkennung ihrer hohen qualitativen Tätigkeit bei der Erziehung und Bildung der Kinder, als eigenständiger Beruf mit sozialer Absicherung und der entsprechenden Vergütung, in Anlehnung der Tarife für Erzieher im öffentlichen Dienst, zu erreichen. 8. Der Verein unterstützt und fördert die Qualifizierung und Fortbildung der Kindertagespflegepersonen. 9. Der Verein legt Wert auf die Öffentlichkeitsarbeit und unterstützt die Tätigkeit und Belange der Kindertagespflege.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können nur volljährige natürliche Personen sein, die als Kindertagespflegeperson tätig und vom Landkreis als solche registriert und befugt ist. 2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt muss immer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bekannt gegeben werden. Der Vorstand entscheidet über die Beendigung der Mitgliedschaft. 2. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Mitglied durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied gegen die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber dem Verein oder den diesem Verein gestellten Aufgaben verstößt. Die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder dem Verein sonst durchsein Verhalten Schaden zufügt. 3. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die entgültig entscheidet. Die Zustellung gilt 3 Tage nach Abgang ( Poststempel ).
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren jeweilige Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Die Streichung aus der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat.
§ 6 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das laufende Kalenderjahr.
§ 7 Mittel des Vereines – Vermögensbindung
1. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 3. Die Mitglieder erhalten bei ihrer Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Mittel des Vereines. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Kinder- und Jugendheim in 15537 Erkner, Seestraße 38 a unter Leitung von Frau Peschke mit Tel. Nr. 03362-8891091. Ansprüche der Mitglieder an das Vereinsvermögen bestehen nicht.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand lädt alle Mitglieder vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich ein. In dieser Frist können schriftlich Vorschläge zu weiteren Themen, bis eine Woche vorher, eingereicht werden. 2. Die Mitgliederversammlungen werden von einer vom Vorstand bestimmten Persönlichkeit geleitet. Vor Beginn der Versammlung bestimm deren Leiter bei Bedarf einen Schriftführer. 3. Die Mitgliederversammlung ist jeder Zeit beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 4. Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse einmütig fassen; soweit dies nicht erreicht werden kann, entscheidet sie mit einfache Mehrheit erschienener Mitglieder. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 5. Niemand darf in einer Mitgliederversammlung mehr als 1 Stimme ausüben. 6. Auf entsprechenden Antrag müssen Beschlussfassungen in Personalfragen in geheimer Abstimmung erfolgen. 7. Wahlen und Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 8. Mit der Gründungsversammlung wird der Vorstand gewählt. 9. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
1. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand kann nur durch Mitglieder des Vereines besetzt werden. 2. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Er konstituiert sich bei Gründung des Vereines. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf der jählichen Hauptversammlung zu bestätigen; die vorzeitige Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. 3. Die Mitglieder des Vorstandes wählen einen Vorsitzenden und dessen einen Stellvertreter. Vertretungsberechtigt sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. Der Vorsitzende vertritt mit dem Stellvertreter gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 4. Der Vorstand kann die Geschäftsführung und andere satzungsgemäße Aufgaben an haupt- und nebenberufliche Mitglieder des Vereines übertragen. Er kann für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung eine Vollmacht an andere Mitglieder des Vereines ausstellen. 5. Wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Verein durch Tod, Kündigung oder Ausschluss ausscheidet, endet automatisch seine Mitgliedschaft und seine Funktion im Vorstand.
§ 12 Formale Satzungsänderung
1. Eine vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte formale Satzungsänderung kann vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. 2. Er hat den Mitgliedern die Änderung alsbald mitzuteilen.
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